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Satzung des Fördervereins der Margarethen-Schule Dahl e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Margarethen-Schule Dahl e.V.“ und ist im Vereinsregister unter der Nummer 1796 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern der Margarethen-Schule Dahl.

Der Satzungszweck wird z.B. dadurch verwirklicht, dass Zuschüsse zu Klassenfahrten, Tagesausflügen, Musik- und Sportveranstaltungen an unterstützungsbedürftige Kinder und Jugendliche sowie durch Sach- und Geldspenden zur Verbesserung des Bildungsangebotes (z.B. Einrichtung eines Computerraumes, Pausen-Spielgeräte) gewährt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende binnen drei Wochen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Margarethen-Schule Dahl zu verwenden hat.

§ 12 Gründung des Vereins

Die Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 30.06.1996 von den Gründungsmitgliedern errichtet.

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